CHRONOLOGIE des HOLOCAUST

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24.07.1937

Erlaß des Reichsinnenministers. (Nicht veröffentlicht)

Jüdische Kurgäste sind in Heilbädern nur zuzulassen, wenn die Möglichkeit besteht, sie getrennt von den übrigen Kurgästen in jüdischen Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Fremdenheimen oder dergl. unterzubringen. In diesen Betrieben darf deutschblütiges weibliches Personal unter 45 Jahren nicht beschäftigt werden.
Es werden weitere Beschränkungen festgelegt, z.B. getrennte Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen durch jüdische Kurgäste. (Walk, S. 197)

28.07.1937

Erlaß des Reichsinnenministers. ("Vertraulich")

Personen nicht deutschen oder artverwandten Blutes, denen der Führer durch Gnadenakt die Fähigkeit, Mitglied der Partei zu sein, zuerkannt hat, ohne ihnen dabei die Amtsfähigkeit ausdrücklich abzusprechen, sind uneingeschränkt fähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Andere Parteimitglieder, denen eine Beschränkung hinsichtlich der Amtsfähigkeit auferlegt ist, dürfen nur solche Ämter bekleiden, bei deren Wahrnehmung die Möglichkeit einer schädlichen Auswirkung des fremden Bluteinschlags nur gering ist, keinesfalls aber Ämter der Jugenderziehung oder politischen Charakters. (Walk, S. 197)