CHRONOLOGIE des HOLOCAUST

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18.03.1938

Das Waffengesetz verbietet Juden oder Betrieben, unter deren technischen Leitern ein Jude ist, die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition; ebenso gewerbsmäßigen Erwerb, gewerbsmäßiges Feilhalten oder Überlassen sowie Vermittlung solcher Geschäfte. (RGBl I, 265-269)

22.03.1938

Richtlinien-Erlaß des Reichserziehungsministers

Vor der Verleihung der Würde eines Ehrendoktors, akademischen Ehrensenators, Ehrenbürgers oder Ehrenmitgliedes an deutsche Staatsangehörige ist sorgfältig zu prüfen, ob der Kandidat und sein Ehegatte rein arischen Blutes sind. (Walk, S. 218)

24.03.1938

Erlaß des Reichsinnenministers

Juden ist die Benutzung staatlicher Archive, außer zu familiengeschichtlichen Zwecken und zur Erforschung des jüdischen Volkstums, zu versagen. In den genannten Ausnahmefällen ist darauf zu achten, daß dem jüdischen Archivbenutzer nur das Material vorgelegt wird, das für den Feststellungs- oder Forschungszweck unentbehrlich ist. (Walk, S. 219)

26.03.1938

Rede Görings in Wien

"Die Stadt Wien kann sich heute nicht mehr mit gutem Gewissen eine deutsche Stadt nennen. (...) Wo 300.000 Juden leben, kann man nicht mehr von einer deutschen Stadt sprechen.

Wien muß wieder eine deutsche Stadt werden, weil sie in der Ostmark Deutschlands wichtige deutsche Aufgaben hat. Diese Aufgaben liegen sowohl auf dem Gebiete der Kultur wie auch auf dem Gebiete der Wirtschaft. Weder auf dem einen noch auf dem anderen können wir auf die Dauer den Juden gebrauchen. Aber das darf nicht durch falsche Eingriffe oder dumme Maßnahmen versucht werden, sondern muß ganz systematisch mit aller Überlegung geschehen."

Als Beauftragter für den Vierjahresplan gibt Göring Anweisung, "in aller Ruhe die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Umleitung der jüdischen Wirtschaft zu treffen, d.h. zur Arisierung des Geschäfts- und Wirtschaftslebens, und diesen Prozeß nach unseren Gesetzen rechtlich, aber unerbittlich durchzuführen." (IMT, PS-3460)

28.03.1938

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen

Den jüdischen Kultusvereinigungen und ihren Verbänden wird ab 1. April 1938 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts entzogen. Sie müssen  im Vereinsregister als Vereine bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Ihre Beamten verlieren die Beamteneigenschaft. Beschlüsse der Kultusvereinigungen über Bildung, Veränderung und Auflösung und über den Verkauf von Gegenständen, die geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Diese kann gegen die Berufung von Mitgliedern der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände Einspruch erheben. Das Gesetz gilt vorläufig noch nicht für das Land Österreich. (RGBl I, S. 338)

Eine Durchführungsverordnung zum Grundsteuergesetz vom 29. 03.38 entzieht den jüdischen Verbänden rückwirkend ab 1.1.38 die Befreiung von der Grundsteuer. (RGBl I, S. 360)

31.03.1938

Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare und Patentanwälte im Lande Österreich

Rechtsanwälten und Verteidigern in Strafsachen, die Juden sind, kann die Ausübung ihres Berufs vorläufig untersagt werden. Ausnahmen gelten für Anwälte, die schon zu Beginn des Weltkriegs (1. August 1914) zugelassen waren, für "Frontkämpfer" sowie für Väter oder Söhne von Gefallenen des Weltkriegs. Das gilt sinngemäß auch für Notare und Patentanwälte. (RGBl I, S. 353)

Polen

Die polnische Regierung erläßt ein Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, im Ausland lebende polnische Staatsbürger auszubürgern. Dies soll u.a. möglich sein, wenn ein  Staatsangehöriger während fünf Jahren keine Verbindung mit Polen gehabt hat. Deutschland fordert vergeblich eine Zusicherung, daß Polen auf Verlangen der deutschen Regierung solche ausgebürgerten Personen trotzdem wieder aufnehmen würde.