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18.04.1934

Anordnung des Reichsinnenministers

Das Gesetz gegen Überfüllung deutscher Schulen gilt auch für Privatschulen. Bestehende jüdische Privatschulen werden nicht geschlossen, aber es ist darauf zu achten, daß die maximale Verhältniszahl jüdischer Schüler (1,5% innerhalb des Schulorts) eingehalten wird. Die Eröffnung neuer jüdischer Schulen ist verboten. Ausnahmen gelten für Volksschulen sowie für Berufsschulen, deren Zweck die Vorbereitung von Jugendlichen für die Auswanderung ist. (Walk, S. 77)


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