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April/Mai 1935

Nach einem Beschluß der Reichsfachschaft Deutscher Werbefachleute können "Nichtarier" nicht mehr Mitglied sein. Das bedeutet zugleich, daß sie in der gesamten Branche (zu der z.B. auch Schaufensterdekorateure gehören) nicht mehr arbeiten dürfen. (Walk, S. 114)

03.05.1935

Reichswirtschaftsminister Schacht betont in einer Denkschrift den schädlichen Einfluß extremer antijüdischer Maßnahmen auf die Außen- und Wirtschaftspolitik.

09.05.1935

Nach Angaben des Statistischen Reichsamts sind seit Januar 1933 etwa 90.000 Juden ausgewandert. Hinzu kommen ungefähr 20.000 nichtjüdische politische Emigranten. (AdG, S. 2031.)

18. - 28.05.1935

Boykottkrawalle in München, insbesondere vor Ladengeschäften, die Juden gehören.

21.05.1935

Wehrgesetz

  • § 15 (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst.
  • (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt.
  • (3) Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden.
  • (4) Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge.
  • (5) Die Dienstleistung der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten. (RGBl I, S. 609-614)

Die Verordnung über die Zulassung von Nichtariern zum aktiven Wehrdienst vom 25. Juli 1935 klärt den Status der "Nichtarier" genauer:

"Arischer Abstammung im Sinne des Wehrgesetzes ist, wer arischer Abstammung im Sinne der Beamtengesetzgebung ist. Die in der Beamtengesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht für das Wehrgesetz. (...) Als nichtarisch gilt demnach, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Großelternteil nichtarisch ist."

"Personen, deren beide Eltern jüdischen Blutes sind oder die drei jüdische Großelternteile haben, werden zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen; soweit sie wehrfähig (...) sind, werden sie ausnahmslos der Ersatzreserve II überwiesen.
Ausnahmen (...) können für Nichtarier zugelassen werden, die nicht mehr als zwei voll nichtarische (...) Großelternteile haben."

Sie können Antrag auf Heranziehung zum aktiven Wehrdienst stellen. Über den Antrag entscheidet ein Prüfungsausschuß, dem u.a. ein "rassekundlich und erbbiologisch geschulter Amtsarzt" angehört. (RGBl I, S. 1047-1048)


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