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26.06.1936

Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes

§ 15 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 erhält folgende Fassung:

  1. Ein Jude kann nicht aktiven Wehrdienst leisten,
  2. Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte in der Wehrmacht werden,
  3. Die Dienstleistung der Juden im Kriege bleibt besonderer Rgelung vorbehalten. (RGBl I, S. 518)

29.06.1936

Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen

  • § 8 (1) Juden wird die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen nicht erteilt.
  • 2) Der Reichswirtschaftsminister kann auf Antrag Juden und jüdischen Vereinigungen, die zur Förderung der Auswanderung von Juden tätig werden, die Erlaubnis zur Hilfeleistung in Devisensachen jüdischer Auswanderer erteilen. (RGBl I, S. 524-526)

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