Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes
§ 15 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 erhält folgende Fassung:
- Ein Jude kann nicht aktiven Wehrdienst leisten,
- Jüdische Mischlinge können nicht Vorgesetzte in der Wehrmacht werden,
- Die Dienstleistung der Juden im Kriege bleibt besonderer Rgelung vorbehalten. (RGBl I, S. 518)