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10.04.1938

Volksabstimmung über den Anschluß Österreichs und Wahl zum Großdeutschen Reichstag

Nach bekanntgegebenem Ergebnis stimmten bei einer Wahlbeteiligung von jeweils über 99,5% in Österreich 99,73% und im alten Reichsgebiet 99,02% für den Anschluß. (Nein-Stimmen im Altreich: gut 440.00). Bei den Wahlen zum Großdeutschen Reichstag stimmten bei einer Wahlbeteiligung von ebenfalls über 99% angeblich insgesamt 99,08% für die Liste des Führers. (Gegenstimmen insgesamt 452.170). (AdG, S. 3508)

22.04.1938

Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe

Mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr und Geldstrafe bedroht wird, wer aus eigennützigen Beweggründen dabei mitwirkt, "den jüdischen Charakter eines Gewerbebetriebes zur Irreführung der Bevölkerung oder der Behörden bewußt zu verschleiern".

"Ebenso wird bestraft, wer für einen Juden ein Rechtsgeschäft führt und dabei unter Irreführung des anderen Teils die Tatsache, daß er für einen Juden tätig ist, verschweigt." (RGBl I, S. 404)

26.04.1938

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden

Alle Juden - sowie auch deren nichtjüdische Ehepartner - müssen bis zum 30. Juni 1938 ihr gesamtes in- und ausländisches Vermögen offenlegen, wenn es 5.000 RM übersteigt. Ausgenommen sind Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und Hausrat, soweit es sich nicht um Luxusgegenstände handelt. Jede künftige  Vermögensveränderung, die "über den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht", muß unverzüglich mitgeteilt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bestraft. Außerdem kann Einziehung des Vermögens angeordnet werden.

Nach § 7 kann der Beauftragte für den Vierjahresplan (Göring) Maßnahmen treffen, "um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen" - d.h. vor allem Beschlagnahmungen und Enteignungen vorzunehmen.

Jedes Rechtsgeschäft, an dem ein Jude beteiligt ist (z.B. Verkauf oder Verpachtung eines Betriebs), ist genehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung. (RGBl I, S. 414-416)

Auf Grund dieser Verordnung ordnet Göring als Bevollmächtigter für den Vierjahresplan an:

Die Veräußerung oder Verpachtung eines gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und die Bestellung eines Nießbrauchs an einen solchen Betrieb bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragsschließender beteiligt ist. (...)
Die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebes oder einer Zweigniederlassung eines solchen bedarf der Genehmigung. (RGBl I, S. 415-416)

30.04.1938

Dienstordnung für nichtbeamtete Beschäftigte bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben

Die Einstellung von Personen, die nicht deutschen oder artverwandten Blutes sind oder mit solchen Personen verehelicht sind, ist  unzulässig.
Bewerber um die Einstellung müssen einen ausführlichen Fragebogen über ihre Abstammung und die Abstammung ihrer Ehefrau ausfüllen. (RGBl I, S. 461-462)


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