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01.04.1933

"Boykott" der nationalsozialistischen Organisationen gegen alle jüdischen Geschäftsinhaber. Die Aktionen richten sich auch gegen jüdische Ärzte und Rechtsanwälte sowie gegen den Besuch von Schulen und Universitäten durch Juden.

Goebbels erklärt vor der Presse, die "Greuelhetze im Ausland" sei im Abflauen. Das sei "ein Zeichen dafür, daß das vereinige Judentum in Deutschland die Möglichkeit besitzt, die Greuelhetze im Ausland einzuschränken." - Der Boykott werde daher nach dem 1. April vorläufig eingestellt. "Wenn die Greuelhetze im Ausland bis dahin gänzlich eingestellt sei, sei die NSDAP bereit, den Normalzustand wieder herzustellen; anderenfalls werde der Boykott mit verstärkter Wucht einsetzen."

Streicher droht, "daß für den Fall, daß das Weltjudentum es wagen sollte, mit seinen Lügen fortzufahren, der deutsche Abwehrboykott bis zur völligen, nie wieder gutzumachenden Vernichtung des Judentums fortgeführt werden solle."

Die Pressestelle des jüdischen Centralvereins veröffentlicht eine Erklärung, daß die deutschen Juden die "Lügenmeldungen des Auslands" über die Lage in Deutschland zurückgewiesen hätten. Der Verband erinnert daran, daß 12.000 deutsche Juden im 1. Weltkrieg ums Leben kamen. (AdG, S. 770)

Der kommissarische preußische Justizminister, Kerrl, ordet "bis zu einer endgültigen Regelung der Angelegenheit" als Sofortmaßnahme an, daß allen jüdischen Richtern "nahezulegen" sei, ihre Beurlaubung zu beantragen; anderenfalls soll gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen werden. Jüdische Staatsanwälte und Beamte im Strafvollzug sind umgehend zu beurlauben, jüdische Laienrichter (Schöffen, Geschworene, Handels- und Arbeitsrichter) sollen nicht mehr einberufen werden.
Ähnliche Anweisungen erfolgten in den anderen Ländern. (AdG, S. 770)

In Berlin werden die Bezirksämter vom Stadtschulrat angewiesen, alle jüdischen Lehrkräfte an den städtischen Schulen sofort zu beurlauben. (Walk, S. 9)

Rundschreiben des Kölner Oberbürgermeisters:

Juden dürfen im öffentlichen Dienst der Stadt nicht weiter beschäftigt werden. Das Verbot betrifft auch die Beschäftigung von getauften Juden und von Nichtjuden, die mit Juden verheiratet sind. (Walk, S. 8)

Goebbels Tagebuch 

"Der Boykott gegen die Weltgreuelhetze ist in Berlin und im ganzen Reich in voller Schärfe entbrannt. (...) Das Publikum hat sich überall solidarisch erklärt. Es herrscht eine musterhafte Disziplin. (...) Nachmittags sind im Lustgarten 150.000 Berliner Arbeiter aufmarschiert, die mit uns gegen die Hetze im Ausland Protest einlegen. Es herrscht eine unbeschreibliche Siedestimmung.  (...) Der Boykott ist für Deutschland ein großer moralischer Sieg. Wir haben dem Ausland gezeigt, daß wir die ganze Nation aufrufen können, ohne daß es dabei im mindesten zu turbulenten Ausschreitungen kommt. Der Führer hat wieder das Richtige getroffen. Um die Mitternachtsstunde wird der Boykott nach unserer eigenen Entscheidung abgebrochen. Wir warten jetzt den Widerhall in der ausländischen Presse und Propaganda ab." (Fröhlich, I.2, S. 400-401)

02.04.1933

Goebbels Tagebuch

"Die Auswirkungen unseres Boykotts sind schon deutlich zu verspüren. Das Ausland kommt allmählich zur Vernunft. Die Welt wird einsehen lernen, daß es nicht gut tut, sich von den jüdischen Emigranten über Deutschland aufklären zu lassen. Es steht uns ein geistiger Eroberungsfeldzug bevor, der in der Welt genau so durchgesetzt werden muß, wie wir ihn in Deutschland selbst durchgesetzt haben. Am Ende wird die Welt uns verstehen lernen." (Fröhlich I, Bd. 2, S. 401)

04.04.1933

Erklärung der Reichsregierung zum Boykott-Abbruch

"Die Reichsregierung hat mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, daß der Abwehrboykott gegen die deutschfeindliche Hetze Seine Wirkung im Ausland nicht verfehlt hat. Abgesehen von kleineren Überbleibseln der Greuelhetze gegen Deutschland ist im übrigen die Hetze vollkommen abgestellt worden. Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß es keinen Zweck hat, gegen diese Überbleibsel im Wege des Boykotts weiter vorzugehen, zumal es sich hier um eine Hetze handelt, die ihren Ausgang bei den Kommunisten hat. Der deutsche Abwehrboykott wird also am Mittwoch vormittag (5. April 1933) nicht mehr aufgenommen, da er überflüssig geworden ist.
Die Reichsregierung betont jedoch, daß die Abwehrorganisation der Nazionalsozialistischen Partei noch aufrechterhalten bleibt, so daß für den Fall eines Wiederauflebens der Hetze der Abwehrkampf jederzeit wieder einsetzen könne." (Deutsche Allgemeine Zeitung vom 4.4.1933)

06.04.1933

Das Reichsfinanzministerium hebt die Zulassung aller jüdischen Steuerberater auf; neue Zulassungen dürfen "bis auf weiteres" nicht mehr ausgestellt werden.

07.04.1933

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

  • § 3 (1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen. (...)
  • (2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die bereits am 1. August 1914  Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zuzulassen.
  • § 4 Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden.
  • § 8 Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben.
  • § 15 Auf Angestellte und Beamte finden die Vorschriften über Beamte sinngemäße Anwendung. (RGBl I, S. 175-177)

Die 1. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 11. April 1933 definiert, daß als "nicht arisch" bereits gilt, wer auch nur einen jüdischen Großelternteil hat. (RGBl I, S. 195)

Anfang 1933 waren in ganz Deutschland nicht mehr als 5.000 jüdische Beamte fest angestellt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wurden bei der Volkszählung vom Juni 1933 noch 2.500 Juden im Staatsdienst gezählt, unter ihnen rund 200 in höheren Stellungen. (Barkai, S. 36)

Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft:

Die Zulassung von Rechtsanwälten "nichtarischer Abstammung" kann bis zum 30. September 1933 zurückgezogen werden. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie im Beamtengesetz. Die Zulassung verlieren außerdem alle Anwälte, "die sich im kommunistischen Sinn betätigt haben". (RGBl I, S. 188)

Gesetz über die Neuwahl von Schöffen, Geschworenen und Handelsrichtern:

Die Amtszeit dieser Personen endet mit dem 30. Juni; es sollen unverzüglich Neuwahlen stattfinden. (RGBl I, S. 188f)
Auch diese Maßnahme bezweckt die Entfernung der Juden und der politisch "Unzuverlässigen".

10.04.1933

Der Kommissar der ärztlichen Spitzenverbände erklärt, daß in der Ärzteschaft seit langem ein zahlenmäßiges Mißverhältnis zwischen Deutschstämmigen und Juden bestanden habe. Inzwischen seien zahlreiche jüdische Ärzte aus Krankenhäusern, Instituten, Universitäten und aus dem öffentlichen Gesundheitsdienst entlassen worden. Auch aus den Berufsorganisationen der Ärzte seien Juden ausgeschieden worden. Für die Krankenkassen sollen in Zukunft Juden nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Die gleichen Maßnahmen würden gegen marxistische Ärzte ergriffen werden. (AdG, S. 784)

22.04.1933

Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen

"Die Tätigkeit von Kassenärzten nicht arischer Abstammung und von Kassenärzten, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, wird (mit Wirkung vom 1. Juli 1933) beendet. Neuzulassungen solcher Ärzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen finden nicht mehr statt."

Für jüdische Ärzte gelten die im Beamtengesetz vom 7. April 1933 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäß. Diese Ausnahmen finden jedoch auf Ärzte, "die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben", keine Anwendung.

Die betroffenen Ärzte verlieren mit Wirkung vom 1. Juli 1933 ihre Zulassung. Wenn zu befürchten ist, daß dadurch die ärztliche Versorgung ernstlich gefährdet wird, kann dieser Zeitpunkt verschoben werden. (RGBl I, S. 222-223)

Auf lokaler Ebene waren dieser Maßnahme verschiedene Städte und Länder schon aus eigener Initiative zuvorgekommen. In Bayern wurden die jüdischen Schulärzte fristlos entlassen. In Berlin und vielen anderen Städten erhielten die Wohlfahrtsämter Anweisung, Kranke nicht mehr zur Behandlung an jüdische Ärzte zu verweisen. Der Duisburger Ärzteverband versah auf Anweisung des NSDAP-Kreisleiters Überweisungen an Spezialisten mit dem Stempel "Nicht für jüdische Ärzte gültig". (Barkai, S. 39)

Gesetz über die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Die Zulassung von Personen "nichtarischer Abstammung" kann bis zum 30. September aufgehoben werden. Es gelten die im Beamtengesetz genannten Ausnahmen. (RGBl I, S. 217f)

Satzung des Deutschen Apotheker-Vereins

In der Satzung des Deutschen Apotheker-Vereins wird festgelegt, daß Mitglied nur sein kann, wer "im Sinne des Beamtengesetzes deutscher Volksgenosse" ist. (Walk, S. 17)

25.04.1933

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen

  • Bei den Neuaufnahmen ist darauf zu achten, daß die Zahl der "Nichtarier" (im Sinne des Beamtengesetzes vom 7. April 1933) unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und Fakultät "den Anteil der Nichtarier an der reichsdeutschen Bevölkerung nicht übersteigt. Die Anteilszahl wird einheitlich für das ganze Reichsgebiet festgesetzt."
  • An Schulen und Fakultäten, "deren Besucherzahl in einem besonders starken Mißverhältnis zum Bedarf der Berufe steht", soll die Zahl der Schüler und Studenten im Laufe des Jahres herabgesetzt werden, wobei "ebenfalls ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gesamtheit der Besucher und der Zahl der Nichtarier herzustellen" ist.
  • Es gelten die im Beamtengesetz vorgesehenen Ausnahmen für Kinder von Weltkriegsteilnehmern. Außerdem ist das Gesetz nicht anzuwenden auf "Halbjuden", deren Eltern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet haben. (RGBl I, S. 225)

Eine Durchführungsverordnung vom gleichen Tag legt den Höchstanteil von "nicht arischen" Schülern und Studenten bei Neuaufnahmen auf 1,5%, bei Herabsetzungen der Gesamtzahl der bereits Aufgenommenen auf 5% fest. (RGBl I, S. 226)

Richtlinien des Reichssportkommissars

Die "Arierklausel" wird in allen deutschen Sport- und Turnvereinigungen eingeführt. Es gelten die Ausnahmen des Beamtengesetzes. (Walk, S. 18)


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