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05.07.1933

Ehestandsdarlehen dürfen nicht mehr gewährt werden, wenn auch nur einer der Gatten jüdisch ist. (Walk, S. 35)

Selbstauflösung der katholischen Zentrumspartei. In der Begründung heißt es, daß für eine parteipolitische Betätigung kein Raum mehr sei. Die Partei gebe ihren Anhängern jetzt die Möglichkeit zur positiven, rückhaltlosen Mitarbeit am Neuaufbau einer rechtsstaatlichen Ordnung. Auch die Deutsche Volkspartei und die Bayerische Volkspartei erklären ihre Selbstauflösung.
Außer der NSDAP gibt es von nun an keine politischen Parteien mehr.

14.07.1933

Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Einbürgerungen, die in der Zeit der Weimarer Republik vorgenommen wurden, können widerrufen werden, wenn sie als "nicht erwünscht" anzusehen sind. Das gilt auch für Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit indirekt durch die Eingebürgerten erworben haben, also insbesondere deren Nachkommen.
  • Reichsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten, kann die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, "wenn sie gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstoßen". Das gilt auch für Personen, die einer amtlichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Ausland nicht Folge leisten. (RGBl I, S. 480)

Das Gesetz richtet sich insbesondere gegen die seit 1918 eingebürgerten Juden aus den bis dahin deutschen Ostgebieten und gegen die Emigranten. (s. 26.07.33)

Gesetz zur Verhütung "Erbkranken Nachwuchses"

"Erbkranke" können zwangsweise sterilisiert werden. Hierzu zählen u.a.: "angeborener Schwachsinn", Schizophrenie, Epilepsie, erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, "schwere erbliche körperliche Mißbildung". Außerdem können auch Alkoholiker unfruchtbar gemacht werden.
Antragsberechtigt sind (bei Entmündigten und Jugendlichen) die gesetzlichen Vertreter, sowie Amtsärzte und Anstaltsleiter. Die Entscheidung trifft das Erbgesundheitsgericht. (RGBl I, S. 529ff)

Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens

Die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 wird auch auf  Sachen und Rechte der SPD, ihrer Hilfsorganisationen, sowie auf  Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, ausgedehnt. (RGBl I, S. 479f.)

Gesetz gegen die Neubildung von Parteien

  • § 1: "In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei."
  • § 2: "Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft." (RGBl I, S. 479) 

Richtlinien der Reichsregierung für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Grundsätzlich haben über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich die dafür verantwortlichen amtlichen Organe nach den behördlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die Einwirkung anderer Organisationen und insbesondere des (nationalsozialistischen - Anm. d. Red.) Kampfbundes für den gewerblichen Mittelstand wird untersagt. Firmen mit ausländischem Kapital dürfen nicht benachteiligt werden. Bei gleichwertigen Angeboten sind arische Firmen gegenüber nichtarischen zu bevorzugen, doch muß vermieden werden, daß deutsche Arbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. In Anbetracht der  wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Überlegung in den Vordergrund zu stellen, daß die Lösung der Arbeitslosenfrage Priorität hat. Ausschlaggebend für den Einzelfall muß bleiben, ob die betreffende Firma deutsches Personal und deutsche Maschinen verwendet. (AdG, S. 934)

20.07.1933

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Beamte, die der kommunistischen Partei oder kommunistischen Hilfs- oder Ersatzorganisationen angehörten oder sich sonst im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind aus dem Dienst zu entlassen. - Ausnahmen für Personen, die sich schon vor dem 30. Januar 1933 den Nationalsozialisten angeschlossen hatten.
Zu entlassen sind auch Beamte, die sich in Zukunft im marxistischen (kommunistischen oder sozialdemokratischen) Sinne betätigen. (RGBl I, S. 518)

23.07.1933

Anweisung des Präsidiums des Reichsverbandes Deutscher Schriftsteller

Mitglieder des Reichsverbandes können nur Personen werden, die auf dem Boden der nationalen Erhebung stehen; Grundsätze, die für das Berufsbeamtentum gelten, finden sinngemäße Anwendung. (Walk, S. 42)

26.07.1933

Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit

"Ob eine Einbürgerung als nicht erwünscht anzusehen ist, beurteilt sich nach völkisch-nationalen Grundsätzen. (...) Hiernach kommen für den Widerruf der Einbürgerung insbesondere in Betracht: a) Ostjuden, es sei denn, daß sie auf deutscher Seite im Weltkriege an der Front gekämpft oder sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht haben.b) Personen, die sich eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht oder sich sonstwie in einer dem Wohle von Staat und Volk abträglichen Weise verhalten haben."

Ausnahmen gelten im allgemeinen für Eingebürgerte, die schon vor dem 9. November 1918 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. "Ein der Treuepflicht gegen Reich und Volk widersprechendes Verhalten ist insbesondere gegeben, wenn ein Deutscher der feindseligen Propaganda gegen Deutschland Vorschub geleistet oder das deutsche Ansehen oder die Maßnahmen der nationalen Regierung herabzuwürdigen gesucht hat". (RGBl I, S. 538f.)

27.07.1933

Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern bei den Krankenkassen

Die Zulassung von Zahnärzten und Zahntechnikern bei den Krankenkassen setzt arische Abstammung voraus. Ausnahmen gelten für Frontkämpfer und für Hinterbliebene von im Weltkrieg Gefallenen. (RGBl I, S. 541-548)


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