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01.11.1933

Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933

Die VO regelt den Aufbau der Kulturkammern als öffentlich-rechtliche Institute. Als Dachorganisation besteht die Reichskulturkammer, in der es keine individuelle Mitgliedschaft gibt. Bei den sieben untergeordneten Reichskammern (Musik, bildende Künste, Theater, Schrifttum, Presse, Rundfunk, Film) wird eine persönliche Kammerzugehörigkeit erworben. Diese Mitgliedschaft ist zwingende Voraussetzung für jede Tätigkeit im jeweiligen Bereich, einschließlich des Absatzes und anderen Formen der Verbreitung und Vermittlung. (RGBl I, S. 797-800)

12.11.1933

Bei der "Volksabstimmung" über die nationalsozialistische Außenpolitik werden bei einer Wahlbeteiligung von 96,3% rund 95% Ja-Stimmen gezählt. Bei den gleichzeitigen Reichstagswahlen entfallen nach offiziellen Angaben 92,2% der Stimmen auf die allein "kandidierende" Liste der NSDAP. Etwa 3,4 Mio. "ungültige", d.h. Gegenstimmen, seien abgegeben worden. Die niedrigsten Ergebnisse für die NSDAP werden aus Hamburg (83,6%) und Berlin (85,1%) gemeldet. (AdG, S. 1127)

23.11.1933

Es wird amtlich bekannt gegeben, daß in Städten mit über 100.000 Einwohnern ab Jahresende keine Neuzulassung  von "nichtarischen" Ärzten zu den gesetzlichen Krankenkassen mehr erfolgen soll. Das soll auch für Ärzte gelten, auf die die Ausnahmebestimmungen der Arierklausel zutreffen. Auch "arische" Ärzte mit "nichtarischen" Ehegatten sollen keine Zulassung mehr erhalten.
In der amtlichen Begründung heißt es, daß gerade in den Großstädten noch immer ein starkes Mißverhältnis zwischen arischen und nichtarischen Ärzten bestehe. (AdG, S. 1149)

24.11.1933

Erlaß des Reichsarbeitsministers

Gegen Eingriffe der Betriebsvertretungen und anderer Stellen hinsichtlich der Entfernung bezw. Unterbindung der Einstellung jüdischer Arbeitnehmer ist vorzugehen. Für Juden bestehen keine Ausnahmegesetze auf wirtschaftlichem Gebiet. (Walk, S. 62)


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